AGB

1. Allgemeines

1.1. Diese Geschäftsbedingungen sind verbindlich wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anders lautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von PEERTOOLS AG ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.

1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierter Bestandteil des Vertrages zwischen PEERTOOLS AG und dem Besteller. Die AGB sind vorbehaltlos anwendbar und gehen allfälligen anderen Geschäftsbedingungen vor. Anders lautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von PEERTOOLS AG ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind. Wurden die AGB einmal vereinbart, gelten sie auch für alle weiteren Vertragsverhältnisse zwischen PEERTOOLS und dem Besteller.

1.3. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Erklärungen in Textform, welche durch elektronische Medien übertragen oder festgehalten werden, sind der Schriftform dann gleichgestellt, wenn dies von den Parteien besonders vereinbart ist.

1.4. Sollte sich eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Vereinbarung ersetzen.

1.5. Der Kaufvertrag ist mit der Unterzeichnung eines Bestellscheines durch den Besteller und die Gegenzeichnung durch die PEERTOOLS AG abgeschlossen. Einseitige oder mündliche Bestellungen (Fax, Telefon..) gelten ebenfalls als angenommen, sofern sie nicht innerhalb einer Woche durch die PEERTOOLS AG widerrufen werden.

1.6. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

2. Preis

2.1. Alle Listenpreise verstehen sich ab Werk in Schweizer Franken exklusiv Mehrwertsteuer, Verpackung und Transport.

2.2. Sämtliche Nebenkosten wie zum Beispiel Eilversand, Fracht, Versicherung, Ausfuhr, Durchfuhr, Einfuhr und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers.

2.3. Preisangaben gelten, soweit keine Geltungsdauer angegeben wurde, ausschliesslich für den Zeitraum von 30 Tagen ab Angebotsdatum. Bei Bestellungen zu einem späteren Zeitpunkt und bei Anschlussbestellungen besteht kein Anspruch auf gleichbleibende Preise.

2.4 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgen sämtliche Lieferungen zu den im PEERTOOLS Shop angegebenen Preisen.

2.5 Allfällige in den Nettopreisen berücksichtigte Rabatte gelten erst ab einem Mindestwarenwert von CHF 100.- (exkl. Versand-, Verpackungskosten und Mehrwertsteuer).

2.6 Der Käufer hat innerhalb einer angemessenen Frist die Rechnung zu prüfen, Reklamationen zur Rechnungsstellung werden nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht mehr berücksichtigt.

2.7 Die in unseren Dokumenten aufgeführten Preise entsprechen, den bei Drucklegung bzw. Herausgabe des Kataloges bzw. von Dokumenten gültigen Preislisten. Preisanpassungen infolge veränderter Marktverhältnisse, Teuerung oder Kursanpassungen bleiben ohne Voranzeige jederzeit vorbehalten.

2.8 Der kostendeckende Mindestnettowarenwert, sofern nichts anderes ausdrücklich mit dem Besteller vereinbart, beträgt CHF 30.- pro Bestellung. Wir behalten uns vor, Differenzkosten werden Nachbelastet.

2.9 Von der PEERTOOLS AG publizierte Preisempfehlungen für Endkundenpreise dienen lediglich der Information und sind unverbindlich.

3. Zahlungsbedingungen

3.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Zahlungsfrist 10 Tage. Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil der PEERTOOLS AG ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.

3.2. Die Zahlungspflicht ist erfüllt, sobald am Domizil der PEERTOOLS AG Schweizer Franken oder Euro zur freien Verfügung gestellt worden sind. 

3.3. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die die PEERTOOLS AG nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.

3.4. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 4 % über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

4. Annullierung und Rücknahme

4.1. Bestellungen können nur mit schriftlicher Zustimmung der PEERTOOLS AG annulliert werden. Vorgehendes gilt auch für die Rücksendung bestellter Ware. Rücksendungen ohne vorherige Rücksprache mit der PEERTOOLS AG werden nicht entgegengenommen.

4.2. Kosten, die bis zum Zeitpunkt einer akzeptierten Annullierung anfallen, hat der Besteller zu tragen. Damit sind auch bereits gefertigte oder gelieferte Aufträge gemeint.

4.3. Sonderangefertigte Werkzeuge, Apparate, Maschinen und Geräte können nicht zurückgenommen werden.

5. Verpackung

5.1. Die Verpackungskosten sind vom Käufer zu tragen. Die PEERTOOLS AG weist jegliche Haftung aus Folgeschäden ab.

6. Lieferfrist

6.1. Die von der PEERTOOLS AG angegebenen Lieferfristen sind, sofern nicht als verbindlich bezeichnet, nicht bindend.

6.2. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich vorbehaltlos:

6.2.1. Wenn der PEERTOOLS AG die Angaben, die Sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;

6.2.2. Bei Unerreichbarkeit dieser durch unabwendbare Hindernisse, die die PEERTOOLS AG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Ereignisse wie beispielsweise höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Betriebsstörungen, Unfälle, Streik, fehlerhafte Zulieferungen der nötigen Rohmaterialien, Halb-/ oder Fertigfabrikate, usw.

6.2.3. Wenn der Besteller oder Dritte mit den von Ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung Ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

6.3. Das Nichteinhalten einer Lieferfrist berechtigt den Besteller weder vom Auftrag zurückzutreten noch Schadenersatzansprüche zu fordern.

6.4. Bei Verzug behaltet sich die PEERTOOLS AG Teillieferungen vor. Soweit der Versand durch die PEERTOOLS AG ausgeführt wird, werden keine zusätzlichen Transportkosten verrechnet.

7. Übertragung von Nutzen und Gefahr

7.1. Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Auftraggeber über.

7.2. Verzögert sich der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die die PEERTOOLS AG nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer/Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

8. Versand, Transport und Versicherung

8.1. Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind der PEERTOOLS AG rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.

8.2. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. PEERTOOLS AG bleibt Eigentümer der gesamten Lieferungen bis zur vollständigen Begleichung der geschuldeten Forderung.

9.2. Der Käufer ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er den Lieferanten mit Kaufs Abschluss, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.

9.3. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten der PEERTOOLS AG gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch der PEERTOOLS AG weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

10. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

10.1. Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innerhalb von acht Arbeitstagen zu prüfen und Mängel unverzüglich in schriftlicher Form der PEERTOOLS AG zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

10.2. Weiter gelten Lieferungen als Angenommen

- wenn der Besteller verweigert, die Lieferung anzunehmen ohne dazu berechtigt zu sein;

- sobald der Besteller Lieferungen von PEERTOOLS AG nutzt.

10.3. Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen und Leistungen hat der Besteller, nebst den in Ziff. 8 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten, keine Rechte und Ansprüche.

11. Sonderanfertigungen

11.1 Bei Sonderanfertigungen übernimmt der Besteller die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit der Zeichnungen, Entwürfe, Modelle oder Muster und deren Angaben, die zur Verfügung gestellt werden.

11.2 Des Weiteren liegt die Verantwortung für die Herstellung der Produkte beim Besteller, so das keine Schutzrechte Dritter verletzt werden können. 

11.3 Die PEERTOOLS AG behält sich das Recht vor, von einem Liefervertrag zurückzutreten, falls bei der Herstellung von Sonderanfertigungen unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten, die unter für uns vertretbarem Aufwand nicht gelöst werden können. 

11.4 Aufwände die eine normale Beratung übersteigen, und falls nichts anderes vereinbart, werden Separat in Rechnung gestellt.

11.5 Sofern nichts anderes Vereinbart, bleibt eine Über- bzw. Unterlieferung von 10% oder 1 Stück bei Bestellungen bis 10 Stück vorbehalten.

12. Gewährleistung, Haftung für Mängel

12.1. Gewährleistungsfrist

Die Gewährleistungsfrist für Maschinen / Geräte beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Leistungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder, soweit die PEERTOOLS AG auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendung. Werden Versand, Abnahme oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft.

Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt.

Die Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen, Umbauten oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

12.2. Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Ausführung

Die PEERTOOLS AG verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers, alle Teile der Lieferungen, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum der PEERTOOLS AG. Die PEERTOOLS AG trägt die in Ihrem Werk anfallenden Kosten der Nachbesserung. Ist die Nachbesserung nicht im Werk der PEERTOOLS AG möglich, werden die damit verbundenen Kosten, soweit sie die üblichen Transport-, Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile übersteigen, vom Besteller getragen.

12.3. Haftung für zugesicherte Eigenschaften

Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung erbracht worden ist.

Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch die PEERTOOLS AG. Hierzu hat der Besteller der PEERTOOLS AG die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

Gelingt die Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Die PEERTOOLS AG kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.

12.4. Ausschlüsse von der Haftung für Mängel

Von der Gewährleistung und Haftung der PEERTOOLS AG ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, unsachgemässer Inbetriebnahme, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat. Teile, die nicht vom Lieferanten geliefert wurden, sind von der Gewährleistung ebenfalls ausgeschlossen.

12.5. Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten

Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten, die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt der Lieferant die Gewährleistung lediglich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden Unterlieferanten.

12.6. Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche

Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 13.1 bis 13.5 ausdrücklich genannten.

12.7. Haftung für Nebenpflichten

Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung jeglicher Nebenpflichten haftet die PEERTOOLS AG nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

13. Ausschluss weiterer Haftungen der PEERTOOLS AG

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der PEERTOOLS AG, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

14. Rückgriffs Recht der PEERTOOLS AG

Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde der PEERTOOLS AG in Anspruch genommen, steht diesem ein Rückgriffs Recht auf den Besteller zu.

15. Datenschutz

Die PEERTOOLS AG bearbeitet Ihre Daten zur Bestellabwicklung und zur Pflege der Kundenbeziehung. Wir stellen keine Kundendaten Dritten zur Verfügung. Wir behalten uns vor Sie in regelmässigen Abständen in einem Newsletter über unser Sortiment zu informieren. Falls Sie dies nicht Wünschen, können Sie Sich jederzeit bei erhalt von diesem Abmelden.

16. Urheberrecht

Ohne die ausdrückliche Zustimmung von PEERTOOLS AG dürfen sämtliche Zeichnungen, Abbildungen und andere Unterlagen sowohl in digitaler, als auch in gedruckter Form nicht kommerziell genützt, noch vervielfältigt, nachgeahmt oder weitergegeben werden.

17. Gerichtsstand und anwendbares Recht 

Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist der Sitz der PEERTOOLS AG. Die PEERTOOLS AG ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen. Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.

PEERTOOLS AG  September 2017